Die Europäische Kommission hat grundlegende Änderungen angekündigt, was die Besteuerung von innergemeinschaftlichen B2B-Geschäften anbetrifft. Die Kommission erwartet, dass die Umsetzung der Reform zu einer Verringerung des Steuerbetrugs im grenzüberschreitenden Warenverkehr führen wird.
Das derzeitige System, das nur als Übergangslösung gedacht war, besteht seit 25 Jahren. Die geplante Reform wird daher eine grundlegende Änderung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/212/EG mit sich bringen. Von den mehr als 400 Artikeln der Richtlinie sollen bis zu 200 geändert werden.
Heute haben wir bei einer Warenlieferung zwischen Unternehmern aus zwei EU-Ländern, bei der die Waren aus einem EU-Land in ein anderes befördert werden, mit zwei Transaktionen zu tun. Ein Unternehmer, der seine Waren in ein anderes EU-Land verkauft, ist im Abgangsland von der Mehrwertsteuer befreit, muss jedoch den Verkauf entsprechend melden, während der Käufer im Zielland den Erwerb meldet und die Mehrwertsteuer unter Anwendung der dort geltenden MwSt-Vorschriften, darunter auch der dort geltenden MwSt-Sätze, abrechnet.
Die Europäische Kommission schlägt vor, eine einzige Transaktion einzuführen, bei der Waren in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem der Transport endet. Nach den neuen Bestimmungen wird die bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung anfallende Mehrwertsteuer vom Verkäufer zu dem im Zielland geltenden MwSt-Satz vereinnahmt.
Beispielsweise muss ein deutscher Händler, der Waren an einen polnischen Geschäftspartner nach Polen liefert, statt wie bisher einer steuerfreien Rechnung eine Rechnung mit polnischer MwSt in Höhe von z.B. 23% ausstellen. Das deutsche Finanzamt würde dann den Mehrwertsteuerbetrag an die polnischen Steuerbehörden überweisen. Damit wird die Transaktion tatsächlich in Polen besteuert. Eine Ausnahme ist für Käufer vorgesehen, die den Status eines zertifizierten Steuerzahlers haben. In einem solchen Fall kann der Verkäufer weiterhin eine steuerfreie Rechnung ausstellen, während der Käufer, der von den Steuerbehörden als zuverlässig eingestuft wurde, verpflichtet ist, die Steuer auf die Lieferung an ihn mit den Steuerbehörden im Zielland abzurechnen.
Der Entwurf der Änderungen sieht auch die Einrichtung eines Online-Portals („One-Stop-Shop“) zur Erleichterung der Mehrwertsteuerabrechnung durch Steuerpflichtige vor. Die Verpflichtung zur Vorlage von Zusammenfassenden Meldungen wird abgeschafft.
Das derzeitige Modell für die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze wird voraussichtlich noch vier Jahre angewandt. Der von der Kommission vorgelegte Entwurf geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen bis Ende Juni 2022 auf nationaler Ebene umsetzen werden.