Beim Skontoabzug muss eine Korrekturrechnung ausgestellt werden

Nimmt der Käufer das gewährte Skonto in Anspruch, so ist der Verkäufer dazu verpflichtet, eine Korrekturrechnung auszustellen – dies hat das Oberste Verwaltungsgericht mit dem kürzlich
erlassenen Urteil entschieden. Das Gericht hat in dem Urteil vom 30.05.2018 (I FSK 325/16) die Zweifelsfragen zur Umsatzsteuerabrechnung bei einem Skontoabzug geklärt.

Beim Skonto handelt es sich um einen Preisnachlass, der bei Bezahlung innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird. Der Käufer, der eine Rechnung innerhalb der Skontofrist bezahlt, darf also einen Prozentsatz vom Rechnungsbetrag abziehen. Dadurch soll der Geschäftspartner dazu motiviert werden, die Rechnung schneller zu begleichen.

Nun stellt sich die Frage, wie der Verkäufer den Skontoabzug ordnungsgemäß belegen soll. Laut dem polnischen Umsatzsteuergesetz muss der Verkäufer eine Korrekturrechnung ausstellen, wenn er einen Preisnachlass für eine frühzeitige Zahlung gewährt hat, nachdem die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hängt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Korrekturrechnung vom Zeitpunkt ab, in dem der Verkäufer ein Skonto gewährt hat.

Beim Skontoabzug muss eine Korrekturrechnung ausgestellt werden

Die Sache betraf eine Gesellschaft, die ihren Kontrahenten Skonti gewährte, ohne Korrekturrechnungen auszustellen, falls ein Kontrahent einen Skontoabzug nutzte. Sie begründete ihr
Vorgehen damit, dass der Skontobetrag sich aus den allgemeinen Lieferbedingungen ergibt, die zwischen der Gesellschaft und Besteller gelten. Demzufolge war der Skontobetrag den beiden
Geschäftspartnern bekannt, bevor die Rechnung ausgestellt wurde. Des Weiteren wurde seitens des Steuerpflichtigen das Argument vorgebracht, dass die Rechnung allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, da sie einen Vermerk über die Skontogewährung und den Skontobetrag enthält.

Die Steuerbehörde stellte jedoch fest, dass der Preisnachlass erst nach Rechnungsstellung gewährt wird, weil der Skontoabzug vom Zahlungsverhalten des Käufers abhängig ist. Die Behörde wies
außerdem darauf hin, dass der Skontobetrag in der Rechnung zwar ersichtlich sein muss, aber nur eine Information für den Käufer darstellt. Die Steuerbehörde hatte keine Zweifel daran, dass eine Rechnung den tatsächlichen Transaktionsablauf wiederspiegeln muss. Deswegen muss der Verkäufer zuerst eine Rechnung ausstellen, und anschließend, wenn der Käufer die Voraussetzungen für den Skontoabzug erfüllt, muss die Korrekturrechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt werden.

Mit dieser Auslegung waren das Wojewodschaftsverwaltungsgericht Breslau sowie das Oberste Verwaltungsgericht einverstanden. Die Gerichte hoben auch hervor, dass, wenn der Käufer das
Skonto vom Gesamtbetrag abzieht, die in der ursprünglichen Rechnung ausgewiesenen Beträge nicht korrekt sind, was der Grund für die Ausstellung einer Korrekturrechnung ist. In Konsequenz dazu darf der Verkäufer die geschuldete Umsatzsteuer erst dann vermindern, wenn ihm die Bestätigung vorliegt, dass der Käufer die Korrekturrechnung erhalten hat.

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