Nichtvorliegen einer festen Niederlassung beim Erwerb komplexer Lagerleistungen – Änderung des Standpunktes der Steuerbehörden

Erwerb komplexer Lagerleistungen – bisheriger Standpunkt der Steuerbehörden

Wie in unserem früheren Artikel über den Erwerb komplexer Lagerleistungen erwähnt, ist im Falle ausländischer Unternehmen die Frage des Vorliegens einer festen Niederlassung entscheidend für die Bestimmung des Dienstleistungsortes sowie des Unternehmens, das die geschuldete Umsatzsteuer abrechnen muss. Seit Anfang des Jahres 2018 waren die polnischen Steuerbehörden der Meinung, dass der Erwerb komplexer Lagerleistungen ausreichend für die Annahme einer festen Niederlassung ausländischer Unternehmen ist. In letzter Zeit vertreten sie jedoch zunehmend den Standpunkt, dass ein ausländisches Unternehmen, das solche Leistungen erwirbt, keine feste Niederlassung in Polen besitzt.

Erwerb komplexer Lagerleistungen

Aktueller Standpunkt der Steuerbehörden

Dies bestätigt beispielsweise der Fall einer litauischen und einer schwedischen Gesellschaft (individuelle Steuerauskunft vom 5.03.2019 Nr. 0115-KDIT1-2.4012.8.2019.1.AW). Die Firmen planten, Aluminiumelemente von einem Unternehmen mit Sitz in Dänemark im Rahmen von innergemeinschaftlichen Erwerben zu kaufen, infolgedessen die Waren nach Polen transportiert werden. Dann sollten die Elemente von einer polnischen Firma lackiert und im Lager dieser Firma in Polen zwischengelagert werden. Schließlich sollten die Waren als eigene Waren der beiden Gesellschaften im Rahmen unternehmensinterner innergemeinschaftlicher Verbringungen ins Ausland befördert werden, d.h. die Gesellschaften wollten die Waren zu ihrer eigenen Verfügung befördern, um sie für ihre Wirtschaftstätigkeiten zu nutzen.

Seitens der Gesellschaften war nicht geplant:

  • Lager oder Einrichtungen in Polen zu besitzen oder anzumieten,
  • Arbeitnehmer in Polen einzustellen oder Arbeitnehmer nach Polen zu entsenden,
  • über Arbeitnehmer anderer Gesellschaften zu verfügen.

Die Steuerbehörden stellten fest, dass die Gesellschaften keine feste Niederlassung in Polen besitzen werden, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine geeignete Struktur in Bezug auf personelle und technische Ressourcen aufweist.

Bedeutung für die Umsatzsteuerabrechnung

Der von den Steuerbehörden geäußerte Standpunkt ist mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Sollte ein ausländisches Unternehmen keine feste Niederlassung besitzen, gilt das Land des Firmensitzes als Land, in dem die komplexen Lagerdienstleistungen der Besteuerung unterliegen. Grundsätzlich soll in einem solchen Fall der polnische Lagerhalter die Rechnungen für die Erbringung komplexer Lagerleistungen im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ausstellen.

Empfohlene Vorgehensweise

Es gilt zu betonen, dass eine individuelle Auskunft nur den Empfänger der Auskunft schützt. Daher ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine feste Niederlassung beim Erwerb komplexer Lagerleistungen vorliegt.

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