Ausländischen Einkäufen soll der Code „TP“ zugeordnet werden

Seit dem 1. Oktober 2020 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, beim Ein- und Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen in der USt-Erklärung entsprechende Codes anzugeben.

Anwendung des Codes „TP“

 Nach § 10 Abs. 4 Pkt. 3 der Anordnung des Ministers für Finanzen, Investitionen und Entwicklung vom 15.10.2019  über den detaillierten Umfang der Daten, die in USt-Erklärungen und Aufzeichnungen im Bereich der Besteuerung von Waren und Dienstleistungen enthalten sind (Dz.U. Pos. 1988, mit Änderungen) ist der Code „TP“ anzugeben, wenn Verbindungen zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber von Waren bzw. Dienstleistungen bestehen. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Pkt. 1 des polnischen USt-Gesetzes handelt es sich u.a. um Kapitalverbindungen oder persönliche Verbindungen.

Individuelle Steuerauskunft 0112-KDIL1-2.4012.427.2020.1.PM vom  02.12.2020

In der individuellen Steuerauskunft 0112-KDIL1-2.4012.427.2020.1.PM vom  02.12.2020 wurde folgender Sachverhalt dargestellt: Der Antragsteller ist aktiver Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer in Polen. Er ist Teil einer internationalen Finanzgruppe  und erwirbt von den verbundenen Unternehmen Waren und Dienstleistungen. Manche Kontrahenten haben ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass der Antragsteller auch innergemeinschaftliche Waren-  und Dienstleistungserwerbe im Reverse-Charge-Verfahren tätigt.

Ist die Gesellschaft verpflichtet, den Code „TP“ anzugeben?

Code „TP“

Nach § 10 Abs. 4 Pkt. 3 der oben erwähnten Anordnung (Dz.U. Pos. 1988, mit Änderungen) ist der Code „TP“ bei solchen Transaktionen anzugeben, für die die Umsatzsteuer  abgerechnet wird. Bei innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungserwerben im Reverse-Charge-Verfahren ist der Erwerber verpflichtet, in der USt-Erklärung sowohl die Vorsteuer als auch die Umsatzsteuer  auszuweisen; besteht eine Verbindungen zwischen Verkäufer und Erwerber, ist hier der Code „TP“ erforderlich.

Es gilt zu betonen, dass eine individuelle Auskunft keine Rechtsquelle darstellt und nur den Empfänger der Auskunft schützt. Daher soll der Steuerpflichtige immer eine individuelle Steuerauskunft von der Steuerbehörde einholen, wenn er sicher sein will.

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