Anzahlungsrechnung bei nicht realisierter Lieferung bzw. Dienstleistung – die Korrektur der abgezogenen Vorsteuer ist notwendig

Vorsteuerabzug bei einer Anzahlung gemäß den polnischen Vorschriften

Das Recht, die Mehrwertsteuer von der Vorauszahlung für die Lieferung von Waren und erbrachte Dienstleistungen abzuziehen, ergibt sich aus den Bestimmungen von Art. 86 Abs. 2 Pkt. 1 Lit. b des polnischen USt-Gesetzes – „Als Vorsteuerbetrag gilt die Summe der Steuerbeträge, die sich aus den durch den Steuerpflichtigen erhaltenen Rechnungen für die Leistung einer gesamten Zahlung oder ihres Teils vor dem Erwerb einer Ware oder vor der Erbringung einer Dienstleistung ergeben“.

Anzahlungsrechnung

Nicht realisierte Lieferung – was ist seitens des Steuerpflichtigen zu tun?

Was passiert, wenn die Lieferung nicht erfolgt? In der Regel wird die Vorauszahlung zurückerstattet, und dies wird durch eine korrigierende Rechnung dokumentiert. Das Problem beginnt, wenn eine Anzahlung vom Auftragnehmer nicht zurückerstattet wird. Ein solches Anliegen war der Gegenstand der neuesten individuellen Steuerauskunft vom 05.01.2021 (Referenznummer 0113-KDIPT1-1.4012.834.2020.2.RG)

Der Steuerpflichtige wollte im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit eine Wohnung zur Vermietung zu einem späteren Zeitpunkt erwerben. Nach der Anzahlung machte er die Vorsteuer geltend und wartete auf die Fertigstellung der Wohnung. Letztendlich kam die Transaktion jedoch nicht zustande, da der Bauunternehmer die Räumlichkeiten nie verkauft hat. Er hat auch die Anzahlung nicht zurückerstattet, weil er in finanzielle Schwierigkeiten geraten war.

Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft entschied, dass der Steuerpflichtige nicht mehr berechtigt sei, die Vorsteuer aus der Anzahlungsrechnung geltend zu machen, da die Transaktion tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Zur Bestätigung seines Standpunktes verwies er auf das Urteil des EuGH vom 13. März 2014 (Referenznummer C-107/13). Gemäß diesem Urteil können die Steuerbehörden verlangen, den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Lieferung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, nicht erfolgt ist, selbst wenn der Lieferant weiterhin zur Zahlung der fälligen Steuer verpflichtet war und die Anzahlung nicht zurückerstattet hat.

Zwei unterschiedliche Sachverhalte

Es ist zu betonen, dass das oben genannte EuGH-Urteil (C-107/13), auf das der Leiter der Nationalen Finanzauskunft konsequent Bezug nimmt, die Vorauszahlung mit der Absicht des Steuerbetrugs betraf. Dem Käufer war bekannt, dass keine Lieferung erfolgen würde. Der EuGH kam unter Berücksichtigung dieser  Tatsache zu dem Schluss, dass der Käufer verpflichtet sei, die Vorsteuer zu korrigieren (obwohl der Verkäufer die Vorauszahlung nicht an seinen Geschäftspartner zurückerstattet hat).

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