Streichung aus dem Umsatzsteuerregister
Die Anzahl der Unternehmen, die aus dem Register der Steuerpflichtigen von Amts wegen gestrichen wurden, ist erheblich gestiegen. Deswegen lohnt es sich, sich mit den Regelungen über die Abmeldung eines Unternehmens aus dem Umsatzsteuerregister näher zu beschäftigen.
Wer kann aus dem Umsatzsteuerregister gestrichen werden?
Der Gesetzgeber hat einen breiten Katalog von Fällen vorgesehen, in denen die Abmeldung des Steuerpflichtigen aus dem Umsatzsteuerregister von Amts wegen möglich ist.
Der Leiter des Finanzamtes kann den Steuerpflichtigen ohne eine vorherige Benachrichtigung abmelden, wenn dieser nicht existiert, die bei der Registrierung gemachten Angaben nicht wahr sind, oder wenn es nicht möglich ist, mit ihm oder dessen Vertreter Kontakt aufzunehmen. Erscheint der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter nach Aufforderung des Finanzamtes nicht, wird er aus dem
Umsatzsteuerregister abgemeldet.
Darüber hinaus wird auch derjenige Steuerpflichtige aus dem Register gestrichen, der:
- seine Wirtschaftstätigkeiten für die Dauer von mindestens sechs Monaten ausgesetzt hat,
- die USt-Meldungen für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht abgegeben hat,
- Nullmeldungen für sechs aufeinanderfolgende Monate abgegeben hat,
- Rechnungen oder Korrekturrechnungen ausgestellt hat, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die nicht tatsächlich ausgeführt wurden,
- gewusst hat oder begründeten Anlass zu der Vermutung hatte, dass er an einem Umsatzsteuerkarussell teilgenommen hat.
In den obigen Fällen muss die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen über die Abmeldung benachrichtigen.
Wie kann man die Abmeldung verhindern?
Der Unternehmer kann sich vor der Abmeldung von Amts wegen absichern, indem er fristgerecht die USt-Meldungen beim Finanzamt einreicht oder seine Kontaktdaten laufend aktualisiert. Des Weiteren kann der Unternehmer seinen Status als Umsatzsteuerpflichtiger behalten, wenn er der Steuerbehörde eine Benachrichtigung mit Erklärungen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass es an der Spezifik der von ihm ausgeübten Wirtschaftstätigkeit liegt, dass er keinen Verkauf bzw. Erwerb mit abzuziehenden Steuerbeträgen in den eingereichten USt-Meldungen ausgewiesen hat.
Was tun, wenn der Steuerpflichtige doch aus dem Umsatzsteuerregister gestrichen wird?
Die erneute USt-Registrierung ist selbstverständlich eine Möglichkeit. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall die erneute Einreichung von Registrierungsunterlagen erforderlich. Dafür gibt es aber Ausnahmen, z.B. wenn der Steuerpflichtige trotz Nichtabgabe von USt-Meldungen nachweist, dass er eine steuerbare Wirtschaftstätigkeit ausübt und die fehlenden USt-Meldungen umgehend nachreicht.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen der Abmeldung
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Streichung aus dem Umsatzsteuerregister für den Steuerpflichtigen und seine Geschäftspartner negative Folgen mit sich bringen kann. Der abgemeldete Unternehmer verliert den Status des Steuerpflichtigen, was bedeutet, dass die von ihm ausgestellten Rechnungen als Rechnungen anzusehen sein könnten, die keine tatsächlichen
Wirtschaftsvorgänge widerspiegeln. Die Steuerbehörde kann auch das Recht des Kontrahenten auf den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beanstanden, die von einem unangemeldeten
Unternehmer ausgestellt wurden. Die Steuerpflichtigen sollten den Status ihrer Geschäftspartner regelmäßig überprüfen, um dieses potentielle Risiko zu vermeiden.