Der Reverse-Charge-Mechanismus – steuerneutrale Abrechnung nur innerhalb der Frist von 3 Monaten

Der Reverse-Charge-Mechanismus beruht auf der Umkehr der Steuerschuld vom Verkäufer auf den Käufer. Bei Reverse Charge ist auch die verkürzte Frist von 3 Monaten zu beachten, innerhalb derer der Käufer die Umsatzsteuer melden muss, um keine Säumniszuschläge zahlen zu müssen. Die Dreimonatsfrist wird derzeit jedoch als nicht EU-konform kritisiert, wie die Urteile der Verwaltungsgerichte zeigen.

Reverse-Charge steuerneutrale Abrechnung innerhalb Frist 3 Monaten

Im Reverse-Charge-Verfahren ist der Käufer grundsätzlich berechtigt, die Umsatzsteuer mit der dazugehörigen Vorsteuer zu verrechnen, wodurch eine umsatzsteuerneutrale Abwicklung sichergestellt wird. Dies sollte allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten erfolgen, die auf den Monat folgen, in dem die Steuerschuld in Bezug auf das jeweilige im Reverse-Charge-Verfahren abgerechnete Geschäft entstand. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Vorsteuerabzug zwar nach wie vor möglich, aber es muss mit Säumniszuschlägen gerechnet werden.

Es ist zu beachten, dass die Bestimmung des MwSt-Gesetzes, in der die Dreimonatsfrist vorgesehen ist, zahlreiche Zweifel bei den Verwaltungsgerichten aufkommen lässt, die in ihren Entscheidungen darauf hinweisen, dass eine solche Bestimmung gegen die EU-Vorschriften verstößt und das Grundprinzip der Mehrwertsteuer, nämlich das Neutralitätsprinzip, nach dem die Mehrwertsteuer für den Unternehmer neutral sein soll, verletzt.

Zurzeit wird die umstrittene Bestimmung des polnischen MwSt-Gesetzes von den Finanzämtern immer noch angewandt. Wird die Umsatzsteuer in Bezug auf ein im Reverse-Charge-Verfahren abgerechnete Geschäft innerhalb der Dreimonatsfrist nicht gemeldet, können die Umsatzsteuer und die Vorsteuer nicht mehr in einer MwSt-Erklärung miteinander verrechnet werden. Vielmehr muss die Umsatzsteuer nachträglich in der MwSt-Erklärung für den Meldezeitraum ausgewiesen werden, in dem die Steuerschuld entstand, während die Vorsteuer in der aktuellen MwSt-Erklärung auszuweisen ist. Diese zeitliche Verschiebung geht mit Säumniszuschlägen einher.