Codes in der polnischen USt-Meldung – Änderungen bei der Anwendung von Codes beim Einkauf

Die Pflicht zur Angabe von Codes in USt-Meldungen wurde mit der Anordnung des Ministers für Finanzen, Investitionen und Entwicklung vom 15.10.2019 über „den detaillierten Umfang der Daten, die in USt-Erklärungen und Aufzeichnungen im Bereich der Besteuerung von Waren und Dienstleistungen enthalten sind“, eingeführt. Mit dem 1. Juli 2021 trat eine Novellierung in Kraft, die zahlreiche Änderungen bei der Verwendung von Codes enthält. Nachfolgend werden die Änderungen dargestellt, die  Einkäufe betreffen.

Codes betreffend die Geschäftsart

Bis zum 30.06.2021 enthielten die Einkaufsrechnungen die Angaben über:

  • Vorsteuer auf die Einfuhr von Waren – Bezeichnung „IMP”;
  • Geschäfte, die dem obligatorischen Split-Payment-Verfahren unterliegen – Bezeichnung „MPP”.

Mit dem 01.07.2021 wurde die Pflicht zur Angabe des Codes „MPP“ aufgehoben.  Diese Regelung kommt bereits in der USt-Abrechnung 07.2021  zur Anwendung und betrifft auch Eingangsrechnungen, die vor dem 30.06.2021 erstellt wurden, aber erst in der USt-Meldung für 07.2021 (oder nachfolgenden) gemeldet wurden bzw. werden.

Codes

Codes betreffend die Art des Belegs

In Bezug auf bestimmte Arten von Rechnungen sind folgende Codes anzuwenden:

  • „VAT_RR“ – Rechnung, bei der der Verkäufer ein Pauschallandwirt ist;
  • „WEW” – internes Dokument;
  • „MK” – Rechnung, die von einem Steuerpflichtigen erstellt wird, der das Kassenprinzip anwendet.

In diesem Bereich bleibt die Liste der Codes nach dem 01.07.2021 unverändert; jedoch wurde die Verwendung des Codes „WEW“ wesentlich erweitert.

Verminderung der Vorsteuer trotz fehlender Korrekturrechnung – interner Beleg mit dem Code „WEW“

Gemäß § 11 Pkt 9 der Anordnung kann die Vorsteuer  nach Art. 86 Abs. 19a des USt-Gesetzes vom Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen anhand eines internen Dokuments mit der Bezeichnung „WEW” vermindert werden, wenn ihm bis zum Datum der Abgabe seiner USt-Erklärung für den betreffenden Zeitraum keine Korrekturrechnung vom Verkäufer vorliegt.

Daten des Ausführers in der USt-Meldung

In den USt-Meldungen sind auch die Zolldokumente enthalten, wie z.B. Zollbescheide oder Einfuhrmeldungen, aus denen sich die Vorsteuer ergibt. Die Anmeldung solcher Belege erfordert zusätzliche Angaben in der USt-Meldung. Beginnend mit der USt-Abrechnung 07.2021 soll die USt-Meldung Vor- und Nachnamen oder der Name des Versenders oder Ausführers beinhalten – allerdings nur im Falle einer Zollanmeldung, einer Schlussabrechnung des Zollverfahrens oder einer Entscheidung. Die Einfuhrmeldungen (VAT-IM-Meldungen) wurden somit von dieser Anforderung ausgeschlossen, da sie keine Angaben über Versender bzw. Ausführer enthalten, sodass die Daten auch nicht in einer USt-Meldung angegeben werden können.

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