Abrechnung der Vorsteuer aus Rechnungen für Waren und Leistungen, die vor der USt- Registrierung erworben wurden

Es kommt oft vor, dass der Steuerpflichtige einen Erwerb für Waren oder Leistungen bewirkt, bevor er seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt und bevor er sich für die Zwecke der Umsatzsteuer in Polen registrieren lässt, was ihm den Status eines aktiven Steuerpflichtigen zuerkennt. Früher waren die Steuerbehörden der Auffassung, dass dem Steuerpflichtigen der Abzug der Vorsteuer aus Rechnungen für Einkäufe, die vor der Registrierung gemacht wurden, nicht zusteht. Gegenwärtig wird grundsätzlich anerkannt, dass der Steuerpflichtige die Steuer aus Rechnungen, die Erwerbe vor der Registrierung dokumentieren, zurückerhalten kann. Er muss aber zum Zeitpunkt des Nachweises des Abzuges, also zum Zeitpunkt der Einreichung der USt-Erklärung, den Status eines aktiven Steuerpflichtigen besitzen.

Es gilt nämlich, den Entstehungszeitpunkt des Rechts auf Steuerabzug vom Zeitpunkt der  Inanspruchnahme dieses Rechts zu unterscheiden. Die Umsetzung erfolgt durch die Einreichung der USt-Erklärung, in der der Steuerpflichtige den Willen zum Steuerabzug bekundet hat. Um die bereits entstandene Berechtigung wirksam umzusetzen, muss der Steuerpflichtige alle Hindernisse, die seine Identifizierung als Steuerpflichtiger beeinträchtigen, einschließlich nicht vorhandener Registrierung, beseitigen. Somit erwirbt der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug für den Abrechnungszeitraum, in dem die Steuerpflicht in Bezug auf die erworbenen Waren und Leistungen entstanden ist, allerdings nicht früher als für den Zeitraum, in dem er die Rechnungen erhalten hat. Um dieses Recht in Anspruch zu nehmen, muss er zum Zeitpunkt der Umsetzung dieses Rechts den Status eines aktiven Steuerpflichtigen besitzen.

Diese These bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union in den Urteilen C-268/83 und C-110/94, in denen er darauf hinwies, dass das Entstehen des Rechts auf Steuerabzug nicht von der formalen Anerkennung des Status des Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörden abhängt. Das Recht wird automatisch zum Zeitpunkt der Erlangung des Status eines Steuerpflichtigen, d.h. im Moment der ersten Investitionen, die im Rahmen seiner zukünftigen Wirtschaftstätigkeit getätigt werden, erworben.

Es ist anzumerken, dass sich aus Art. 86 Abs. 1 des polnischen Umsatzsteuergesetzes nicht ergibt, dass das Recht auf Steuerabzug vom Zusammenhang des Erwerbs mit den zur Zeit getätigten umsatzsteuerbaren Handlungen abhängig ist. Es ist ausreichend, dass sich bei Berücksichtigung der Art der Wirtschaftstätigkeit aus den Umständen, die den Waren- und Leistungserwerb begleiten, ergibt, dass diese Einkäufe für die Zwecke der umsatzsteuerbaren Wirtschaftstätigkeit bewirkt wurden. In der Umsatzsteuer gilt also die sogenannte Regel des unverzüglichen Vorsteuerabzuges. Diese Regel besteht darin, dass der Steuerpflichtige nicht warten muss, bis die erworbene Ware oder Dienstleistung verkauft oder effektiv für die Zwecke seiner Wirtschaftstätigkeit genutzt wird, um das Recht auf Steuerabzug in Anspruch zu nehmen.

Um das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus den vor der Registrierung für die Zwecke der Umsatzsteuer in Polen bewirkten Erwerben umzusetzen, muss man das Registrierungsformular VAT-R, in dem der Steuerpflichtige den frühsten Abrechnungszeitraum angibt, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, einreichen. Ebenso muss man USt-Erklärungen für die entsprechenden rückwirkenden Abrechnungszeiträume einreichen d.h. für die einzelnen Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige das Recht hat, die Vorsteuer auszuweisen.

Es gilt aber zu beachten, dass entscheidend für die Genehmigung des Abzuges der Vorsteuer eine  Einzelfallprüfung durch das zuständige Finanzamt ist.