Die Korrektur von Scheinrechnungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Korrektur von Scheinrechnungen Eine Rechnung, die einen bestimmten Geschäftsvorgang vortäuscht oder verschleiert, wird als Scheinrechnung bezeichnet. Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 108 Abs. 1 des polnischen Umsatzsteuergesetzes den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Es bestehen Zweifel, ob die Korrektur von Scheinrechnungen überhaupt möglich ist. Dieses Thema wurde im Urteil I FSK 915/17 des Read more about Die Korrektur von Scheinrechnungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich[…]