Die Verlängerung der Frist für die Erstattung eines Teils des Vorsteuerguthabens ist zulässig – Kommentar zum Urteil I SA/Go 167/21 des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts vom 10.06.2021

Allgemeine Regelung hinsichtlich der Fristverlängerung für die Erstattung Grundsätzlich erfolgt die Erstattung des Vorsteuerguthabens innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum ihrer Beantragung. Erfordert die Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Erstattung eine zusätzliche Prüfung, kann die Steuerbehörde nach Art. 87 Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes diese Frist verlängern, bis die Prüfung der USt-Abrechnungen des Steuerpflichtigen abgeschlossen Read more about Die Verlängerung der Frist für die Erstattung eines Teils des Vorsteuerguthabens ist zulässig – Kommentar zum Urteil I SA/Go 167/21 des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts vom 10.06.2021[…]